Kommt es zu einem Stromausfall, solle man vorbereitet sein. Ein Notstromaggregat ist zwar nicht günstig, aber an bestimmte Vorschriften gebunden. Im Einzelnen gibt es die

  • Maschinenrichtlinie
  • Niederspannungsrichtlinie
  • EMV-Richtlinie
  • Lärmschutzrichtlinie
  • 2006/42/EG
  • 2014/35/UE
  • 2014/30/UE
  • 2000/14/EG
  • DGUV Information 203-006 (bisher BGI 608)
  • sowie diverse Normen, die erfüllt sein müssen, damit ein Stromerzeuger betrieben werden darf

Allgemeine Anforderungen

Unabhängig davon, von wem ein Notstromaggregat betrieben wird – ob Pflegeeinrichtung, Krankenhaus, Unternehmen oder Privathaushalt – müssen vor allem die sicherheitstechnischen Anforderungen der DGUV Information 203-006, müssen die Geräte der „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ entsprechen. Die DGUV-Information finden allerdings keine Anwendung von Netzersatzanlagen im Rahmen der öffentlichen Stromversorgung. Diese Vorschriften besagen, dass das Notstromaggregat dem vorgesehenen Einsatz entsprechen und der Leistungsbedarf des Gerätes ausreichend bemessen sein muss. Dies gilt auch für den Betrieb von mit einem Frequenzumrichter gesteuerten Antrieben (FU), wie Aufzügen, Kränen und Winden.

Lokale Vorschriften

Neben den ganzen technischen Vorschriften gibt es auch lokale Vorgaben bzw. Vorschriften für den Betrieb von Notstromaggregaten. Diese Vorschriften betreffen mehrere Bereiche wie

  • Ausstoß von Abgasen
  • Grenzwerte für Lautstärke
  • Vorschriften für elektrotechnische Arbeiten

Ausstoß von Abgasen

Da bei vielen Notstromaggregaten Modellen Verbrennungsmotoren zum Einsatz kommen wie

  • Diesel
  • Benz
  • Gas
  • Heizöl

gibt es viele Nachteile und viele Vorschriften, da es sich hier um Rohstoffe handelt, die für ihren Ausstoß von Abgasen bekannt sind – was die Gesundheit der Nutzer gefährden. Aus diesem Grund existiert die Vorschrift, dass Notstromaggregate, die mit Diesel betrieben werden, zum Beispiel mit einem Rußfilter ausgestattet sein müssen. Dies gilt auch für nicht genehmigungspflichtige Anlagen. Hier greift § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Werden die entsprechenden Grenzwerte nicht eingehalten, drohen teure Bußgelder. Aus diesem Grund ist auch auf den Einbau eines Abluftsystems mit Abgasrohr zu achten, die die Emissionen wie Kohlenmonoxid vom Aufstellort aus nach draußen abführen. Geachtet werden muss hier auf spezielle Abgasschläuche. Diese Schläuche müssen aus einem Material hergestellt sein, die auch mit erhöhten Temperaturen, während des Betriebs der Notstromaggregate problemlos zurechtkommen. Die Nutzung eines Notstromaggregats, das mit Heizöl betrieben wird, darf zudem nur stationäre verwendet werden. Bei anderen Brennstoffen ist auch eine mobile Nutzung der Notstromaggregate gestattet.

Grenzwerte der Lautstärke

Lokale bzw. allgemeine Vorschriften gibt es auch in Bezug auf die Lautstärke von Notstromaggregaten. Grundsätzlich gelten moderne Stromerzeuger nicht als besonders laut. Dennoch können Notstromaggregate für viel Ärger in der Nachbarschaft sorgen, insbesondere wenn die Anlagen Tag und Nacht laufen als Überbrückungen eines längeren Stromausfalls. Der Betrieb über wenige Minuten oder Stunden dürfte im Allgemeinen zu keinem nachbarschaftlichen Ärger führen, insbesondere weil auch viele Nachbarn unter Umständen für die Überbrückung der Unterbrechung des Stromnetzes ein Notstromaggregat betreiben und jeder Nachbar Verständnis zeigt in dieser Ausnahmesituation. Ein als leise geltendes Notstromaggregat hat dabei einen Schallleistungspegel von 90 dB(A). Das ist allerdings die obere Grenze über einen gewissen Zeitraum hinweg. Benzinaggregate mit offener Bauweise sollten nur einen Lärmpegel von ca. 69 dB(A). Diesel-Notstromgeräte sind noch ein bisschen leiser, nämlich bis zu 55 dB(A) oder sogar noch leiser.

Vorschriften für elektrotechnische Arbeiten

Werden regelmäßig handwerkliche oder gewerbliche Arbeiten durchgeführt – dient der Stromerzeuger somit nicht der Notstromversorgung – müssen noch weitere Vorschriften beachtet werden. Denn in diesem Fall ist das Betreiben von Notstromaggregaten genehmigungspflichtig. Dies trifft nicht z, wenn der Stromerzeuger nur als vorübergehende Stromquelle genutzt wird, wenn der Strom einmal ausfallen sollte. Dies gilt vor allem für das Betreiben solcher Geräte auf Baustellen und in Betrieben.

Author

  • Werner Sinz

    Werner Sinz, geboren in Heidelberg, ist ein engagierter Elektriker mit einer besonderen Vorliebe für Solartechnik. Schon in seiner Kindheit zeigte er großes Interesse an technischen Geräten, was ihn dazu bewog, eine Ausbildung zum Elektriker zu verfolgen.